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Einkaufsbedingungen

 

1. Maßgebende Bedingungen

Für unsere Bestellungen gelten diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende Liefer- und Leistungsbedingungen unserer Lieferer verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch für dem Angebot oder der Bestellbestätigung beigegebene Liefer- und Leistungsbedingungen unserer Lieferer. Sie erhalten nur dann Gültigkeit, wenn wir uns damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt haben. Ansonsten bedeuten Annahme und Ausführung unserer Bestellung immer die Annahme unserer Einkaufsbedingungen. Sollte der Lieferer unsere Bedingungen nicht akzeptieren wollen, muss er die Erfüllung der Bestellung ablehnen.

Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte, auch wenn wir sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbaren.

2. Bestellung und Annahme

Bestellung und Annahme sowie Ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Bestellungen sowie Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsabschluss.

Nimmt der Lieferer die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt, ohne dass dem Lieferer dadurch Schadenersatzansprüche zustehen.

Wir sind berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine unverzüglich aufzugeben. Geschieht dies nicht, gehen wir davon aus, dass sich keinerlei Änderungen ergeben.

Wir behalten uns das Recht vor, die Bestellung jederzeit zu widerrufen, wenn unser Kunde die Durchführung des hinter der Bestellung stehenden Auftrags annulliert oder vorzeitig beendet. In einem solchen Fall werden wir die beim Lieferer bis zum Zeitpunkt des Widerrufs entstandenen Kosten ersetzen. Weitergehende Ansprüche, etwa auf entgangenen Gewinn, bestehen nicht.

Der Lieferer hat sich bezüglich Menge und Beschaffenheit genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Angebote erfolgen kostenlos und ohne jede Verbindlichkeit für uns. Rückgabe von Zeichnungen und Unterlagen siehe Punkt 11.

3. Termine

Vereinbarte Termine müssen unbedingt eingehalten werden. Geschieht dies nicht, hat uns der Lieferer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierzu zählen auch Forderungen unseres Kunden. Einer besonderen Mahnung zu Begründung des Verzugs bedarf es nicht. Ebenso bedarf es keiner Nachfristsetzung als Voraussetzung für Nachlieferungs- und Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung oder das Recht zum Rücktritt.

Sollten wir dennoch eine verspätete Lieferung oder Leistung annehmen, bedeutet dies keinen Verzicht auf Ersatzansprüche oder etwa vereinbarte Vertragsstrafen.

Werden vor oder während der Durchführung der Bestellung dem Lieferer Umstände bekannt, die eine Verzögerung der Lieferung/Leistung zur Folge haben könnten, hat er dies uns sofort mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit berechtigt uns zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Unabhängig von diesen werden als Vertragsstrafe für die Obliegenheitsverletzung 10 % der Auftragssumme festgelegt. Wir erklären bereits jetzt die Aufrechnung gegen die Entgeltforderungen des Lieferers. Unabhängig von Schadenersatz und Vertragsstrafe hat der Lieferer alles zu unternehmen, den gefährdeten Termin doch einzuhalten (z. B. Sonderschichten, Wochenendarbeit etc.). Die Kosten dieser Maßnahmen gehen zu Lasten des Lieferers. Dies gilt ebenso für eventuell erforderliche Sonder- und Eilfrachten.

Wiederholte Terminüberschreitungen geben uns das Recht, bei Rahmenverträgen insgesamt vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferung und Leistung

Alle gelieferten Materialien, Geräte und Anlagen müssen mechanisch und elektrisch sicher sein. Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ( i n s b e s o n d e r e Unfallverhütungsvorschriften und CE-Kennzeichnung) die zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Leistung gültig sind verpflichtet.

Sollten sich zwischen der schriftlichen Bestellung und dem Auslieferungstag obige Vorschriften ändern, so ist der Lieferer verpflichtet, seine Ware nach den neuesten Bestimmungen auszuliefern. Ist dies nicht möglich, hat uns der Lieferer dies sofort schriftlich mitzuteilen und unsere Weisung einzuholen. Dies gilt auch bei erkennbaren Irrtümern oder Mängeln unserer Bestellung. Im Säumnisfalle des Lieferers entfällt für uns jegliche Verbindlichkeit.

An uns zu liefernde Geräte oder Einrichtungen sind auf unsere Weisung neutral oder mit unserer Beschriftung zu liefern.

Erfüllungsort ist der von uns bestimmte Liefer- oder Leistungsort.

5. Installation und Montage

Vor der Durchführung von Installations- und Montagearbeiten haben sich die beauftragten Montageleiter, Monteure und sonstige Erfüllungsgehilfen am Liefer- bzw. Leistungsort über die Bestimmungen unserer Betriebsordnung und der unseres Kunden zu unterrichten und diese während der Durchführung ihrer Arbeiten stets zu beachten.

Für Unfälle dieses Personenkreises auf der Baustelle haften wir nur bei nachgewiesen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch unsere leitenden Mitarbeiter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Wir schließen jede Haftung für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material, Geräte oder persönliches Eigentum soweit gesetzlich zulässig aus, auch wenn sich dieses vorübergehend in unserer Verwahrung befindet.

6. Versand

Wir behalten uns vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen.

In den Versandanzeigen, Frachtbriefen, Paketaufschriften und Rechnungen sowie im Schriftwechsel sind Bestellnummer, Auftragsnummer, Bestellpositionen, Datum sowie Lieferort und empfangene Betriebsstelle anzugeben.

Wir sind SVS/RVS-Verbotskunde.

7. Preise und Zahlungen

In der Bestellung angegebene Preise sind Festpreise. Sie gelten frachtfrei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Rücksendung der Verpackung erfolgt nur, wenn dies besonders vereinbart ist.

Rechnungen sind sofort nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Bestellnummer per Post an die Rechnungsadresse oder Mail an e-rechnung@inpro-electric.de zu übermitteln. Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Eingang und Abnahme der Lieferung und Leistung und Eingang der prüffähigen, ordnungsgemäßen Rechnung bei uns. Lieferungen/Leistungen, die vor dem vereinbarten Termin erfolgen, gelten als zum vereinbarten Liefertermin eingegangen bzw. erbracht. Besondere Zahlungsbedingungen wie etwa Abschlagszahlungen bei Leistungen, die mehr als einen Monat in Anspruch nehmen, können gesondert vereinbart werden.

Lieferungen und Leistungen zahlen wir nach Abnahme und 14 Tage nach Eingang der prüffähigen Rechnung mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen netto.

Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

Der Lieferer darf seine Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.

8. Mangelhafte Lieferungen/Leistungen - Gewährleistung

Der Lieferant leistet für die ordnungsgemäße, nach dem neuesten Stand der Technik, allen Punkten der Bestellung entsprechende, neuwertige, einwandfreie, vollständige Lieferung/Leistung Gewähr.

Offenkundige Mängel können wir bis 4 Wochen nach Erhalt der Lieferung rügen.

Mängel, die sich in der Gewährleistungszeit zeigen, können wir binnen eines Monats ab Entdeckung rügen. Bereits die Rüge unterbricht die Verjährung.

Die Gewährleistungsfrist beträgt einheitlich 2 Jahre ab Endabnahme durch unseren Kunden, maximal jedoch 3 Jahre ab Lieferung/Leistung.

Ansprüche unseres Kunden auf Wertminderung, die aufgrund mangelhafter Lieferungen/Leistungen in Abzug gebracht werden, geben wir in voller Höhe an unseren Lieferanten weiter.

Der Lieferer ist verpflichtet, Mängel binnen kurzer Frist zu beseitigen bzw. seine Leistung ordnungsgemäß und vollständig zu erbringen. Sollte der Lieferer nicht binnen der genannten Frist die Fehler beseitigen, sind wir befugt, die Mängel auf Kosten des Lieferers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Sollte dies nicht möglich sein, werden wir uns auf Kosten des Lieferers anderweitig abdecken. Diese Befugnisse gelten auch in dringenden Fällen.

Wir sind berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer an den Kunden abzutreten.

Nicht vertragsgemäße Lieferungen werden auf Kosten und Gewähr des Lieferers zurückgesandt. Wird wiederholt nicht vertragsgemäß geliefert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Unsere Zahlungen bedeuten keine vorbehaltlose Abnahme der Ware.

9. Haftung

Der Lieferer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung wegen Verletzung örtlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen dem Lieferer zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

Werden wir aufgrund schuldunabhängiger Haftung Dritten gegenüber nach nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferer uns gegenüber so ein, wie er auch unmittelbar zu haften hätte. Weiterhin wird er uns von allen Abwehrkosten solcher Ansprüche freistellen. Für den Schadensvergleich zwischen dem Lieferer und uns finden die Grundsätze des § 254 HGB entsprechende Anwendung.

Wir werden den Lieferer, falls wir ihn nach der vorstehenden Regelung in Anspruch nehmen wollen, unverzüglich und umfassend informieren. Wir werden ihm Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls geben und uns über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere der Vergleichsverhandlungen, mit ihm abstimmen.

10. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und Unruhen befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung auch im Verzugsfalle von den Leistungspflichten. Dies gilt auch bei Höherer Gewalt bei unseren Kunden.

11. Fertigungsunterlagen und Hilfsmittel

Zeichnungen, Schablonen und ähnliche Gegenstände, die wir dem Lieferer zur Verfügung gestellt haben, sind uns zurückzugeben, wenn vom Lieferer keine Vergütung entrichtet wurde.

Dem Lieferer überlassene oder nach unseren Angaben hergestellte Fertigungsmittel dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder vervielfältigt noch veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder sonst wie wiedergegeben noch in irgendeiner Weise für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellte Gegenstände.

12. Schutzrechte

Der Lieferer haftet uns allein und voll dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwendung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.

Der Lieferer stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus einer Schutzrechtsverletzung frei. Darüber hinaus haftet er uns für jeden weiteren unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, der uns aus einer Schutzrechtsverletzung entsteht.

13. United Nation Global Compact / Verhaltenskodex 

Der Lieferer unterstützt nachhaltig die zehn Grundprinzipien des United Nation Global Compact für Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung. Er setzt die Grundprinzipien und den Verhaltenskodex innerhalb seines Einflussbereiches in die Praxis um.

14. Sonstige Bestimmungen

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns jeweils angegebene Bestimmungsort, für Zahlungen Wolfsburg.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen. Für die Auslegung des Vertrages ist der Deutsche Wortlaut maßgebend.

Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen aus Rechtsverhältnissen mit Vollkaufleuten oder juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, ist Wolfsburg. Wir sind berechtigt, den Lieferer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Sollte die allgemeine Marktlage zurückgehen, so verpflichtet sich der Lieferer, die vereinbarten bzw. bestätigten Preise entsprechend der Marktlage (gültige Tagespreise am Tag der Lieferung) zu reduzieren.

Sollten einzelne Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.